§ 4 – Auftreten vor den Gerichten
(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten. (2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist. (3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.
Kurz erklärt
- In bestimmten Rechtsstreitigkeiten, die mit Patenten und anderen Schutzrechten zu tun haben, kann der Patentanwalt einer Partei das Wort erhalten.
- Dies gilt auch für Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts.
- In anderen Rechtsstreitigkeiten, die relevante Fragen aus dem Patentrecht betreffen, kann ebenfalls der Patentanwalt sprechen.
- Wenn keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, kann der Patentanwalt die Partei vertreten.
- Die Regelungen betreffen spezifische Gesetze wie das Patentgesetz, Markengesetz und andere.