Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 88

§ 88 – Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder

(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 71 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.

Kurz erklärt

  • Patentanwaltliche Mitglieder sind ehrenamtliche Richter.
  • Sie haben während ihrer Amtszeit die gleichen Rechte wie Berufsrichter.
  • Sie erhalten eine Entschädigung gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Sie müssen über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen bekannt werden, Verschwiegenheit wahren.
  • Die Genehmigung zur Aussage über solche Angelegenheiten erteilt der Präsident des zuständigen Gerichts.