§ 157 – Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und normal auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden. normal arabic (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, normal der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und normal der Schweiz normal arabic festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (3) Die Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts, normal für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats. normal arabic
Kurz erklärt
- Ausländische Berufsträger, die in einer bestimmten Rechtsverordnung aufgeführt sind, dürfen in Deutschland patentanwaltliche Dienstleistungen anbieten, wenn sie im Herkunftsland befugt sind.
- Das Bundesministerium der Justiz kann Berufe aus WTO-Mitgliedstaaten (außer EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz) bestimmen, die dem Patentanwaltsberuf entsprechen.
- Auch Berufe aus Nicht-WTO-Staaten können festgelegt werden, wenn sie dem Patentanwaltsberuf entsprechen und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
- Die Erlaubnis zur Erbringung von Dienstleistungen umfasst das Recht des Herkunftsstaats und Völkerrecht für bestimmte Berufsträger.
- Für andere Berufsträger gilt die Erlaubnis nur für das Recht des Herkunftsstaats.