Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 103b

§ 103b – Besonderer Vertreter

(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Landgerichts zuständig.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter hat oder alle ausgeschlossen sind, wird ein besonderer Vertreter bestellt.
  • Der besondere Vertreter wird vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts ernannt.
  • Dieser besondere Vertreter hat die gleichen Rechte wie ein gesetzlicher Vertreter im berufsgerichtlichen Verfahren.
  • Die Bestellung erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor der Einreichung der Anschuldigungsschrift.
  • Der Vorsitzende des Landgerichts ist für die Bestellung des besonderen Vertreters zuständig.