Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 103a

§ 103a – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten.
  • Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt werden, dürfen nicht vertreten.
  • Es gelten die Regelungen des § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung.