Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 103a
§ 103a – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten.
- Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt werden, dürfen nicht vertreten.
- Es gelten die Regelungen des § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung.