§ 21 – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; normal normal wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; normal normal wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; normal normal wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; normal normal wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet; normal normal (weggefallen) normal normal (weggefallen) normal normal wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; normal normal wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; normal normal wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält. normal normal normal arabic (3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet (§ 26 Absatz 1); normal normal nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt; normal normal nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder normal normal seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist. normal normal normal arabic (4) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
Kurz erklärt
- Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Zulassung gerechtfertigt hätten.
- Ein Widerruf der Zulassung erfolgt, wenn der Patentanwalt bestimmte rechtliche oder gesundheitliche Voraussetzungen nicht erfüllt oder auf seine Zulassung schriftlich verzichtet.
- Ein Vermögensverfall des Patentanwalts kann ebenfalls zum Widerruf führen, es sei denn, die Interessen der Mandanten sind nicht gefährdet.
- Die Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn der Patentanwalt eine unvereinbare Tätigkeit ausübt oder keine Berufshaftpflichtversicherung hat.
- Wenn der Patentanwalt innerhalb von drei Monaten keine Kanzlei einrichtet oder andere Auflagen nicht erfüllt, kann die Zulassung ebenfalls widerrufen werden.