Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 20

§ 20 – Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

Kurz erklärt

  • Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann erlöschen.
  • Dies geschieht durch ein rechtskräftiges Urteil, das eine Ausschließung anordnet.
  • Auch die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung kann zum Erlöschen führen.
  • Diese Entscheidungen müssen bestandskräftig sein.
  • Nach dem Erlöschen ist die Person nicht mehr als Patentanwalt tätig.