PATANWO – patanwo
Inhaltsübersicht –
Inhaltsübersicht auto S3 Erster Teil S2 Der Patentanwalt auto S2 col1 15* justify col2 85* § 1 1 col1 Stellung in der Rechtspflege 1 col2 § 2 1 col1 Beruf des Patentanwalts 1 col2 § 3 1 col1 Recht zur Beratung und Vertretung 1 col2 § 4 1 col1 Auftreten vor den Gerichten 1 col2 § 4a 1 Beiordnung von …
§ 1 – Stellung in der Rechtspflege
Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.…
§ 2 – Beruf des Patentanwalts
(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.…
§ 3 – Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters,…
§ 4 – Auftreten vor den Gerichten
(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Designgesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rech…
§ 4a – Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Ant…
§ 5 – Zugang zum Beruf des Patentanwalts
(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqua…
§ 6 – Technische Befähigung
(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr praktischer techni…
§ 7 – Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung ei…
§ 8 – Prüfung
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechts…
§ 9 – Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. Das Deutsche Patent- und Markenamt beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren.…
§ 10 – Zulassung zur Prüfung
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nich…
§ 10a – Patentsachbearbeiter
(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder normal b) an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte W…
§ 11 – Patentassessor
(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen. (2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.…
§ 12 – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gew…
§ 13 – Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. (3) u. (4) (weggefallen)…
§ 14 – Versagung der Zulassung
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen, wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; normal normal wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter…
§ 17 – Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben …
§ 18 – Zulassung
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und normal den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewies…
§ 19 – Vereidigung
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Be…
§ 20 – Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.…
§ 21 – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte ver…
§ 22 – Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Patentanwal…
§ 24 – Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Die Patentanwaltskammer kann ei…
§ 26 – Kanzlei
(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten. (2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer u…
§ 27 – Kanzleien in anderen Staaten
(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten. (2) Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenste…
§ 28 – Zustellungsbevollmächtigter
(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Pa…
§ 29 – Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung f…
§ 30 – Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder…
§ 31 – Sachliche Zuständigkeit
Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.…
§ 32 – Zustellung
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.…
§ 33 – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.…
§ 34 – Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. (2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer od…
§ 35 – Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Per…
§ 39 – Allgemeine Berufspflicht
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.…
§ 39a – Grundpflichten
(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig …
§ 39b – Werbung
Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.…
§ 39c – Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Paten…
§ 40 – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.…
§ 41 – Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar oder als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Ra…
§ 41a – Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf…
§ 41b – Zulassung als Syndikuspatentanwalt
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß § 5 Absatz 1 erfüllt sind, normal normal kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt und normal normal die Tätigkeit de…
§ 41c – Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
(1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerruf…
§ 41d – Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikuspatentanwälte die Vorschriften über Patentanwälte. (2) § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Syndikuspatentanwälte nur für ihren Arbeitgeber auftreten. In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder des…
§ 42 – Patentanwälte im öffentlichen Dienst
(1) Patentanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben, es sei…
§ 43 – Pflicht zu Übernahme der Vertretung
(1) Der Patentanwalt muss in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halb…
§ 43a – Vergütung
(1) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angeme…
§ 43b – Erfolgshonorar
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts and…
§ 44 – Handakten
(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. (2) D…
§ 45 – Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im In…
§ 45b – Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; normal normal durc…
§ 46 – Bestellung einer Vertretung
(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder normal sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. normal arabic (2) Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übert…
§ 47 – Befugnisse der Vertretung
(1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Die von Amts we…
§ 48 – Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 14 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger al…
§ 49 – Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn …
§ 50 – Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. (2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder…
§ 51 – Mitgliederakten
(1) Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgl…
§ 52 – Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft
Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zei…
§ 52a – Satzungskompetenz
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. Stimmberechtigt ist nur, wer die Voraussetzungen des § 59 erfüllt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: die allgemeinen…
§ 52b – Berufsausübungsgesellschaften
(1) Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Gesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Beruf…
§ 52c – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, normal normal mit Ange…
§ 52d – Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie …
§ 52e – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erk…
§ 52f – Zulassung
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absat…
§ 52g – Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, normal normal die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie normal normal Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Ge…
§ 52h – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend. (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. …
§ 52i – Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes…
§ 52j – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
(1) Nur Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in paten…
§ 52k – Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt. (2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. (3) Soweit Ber…
§ 52l – Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. (2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden. (3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet,…
§ 52m – Berufshaftpflichtversicherung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung na…
§ 52n – Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungss…
§ 52o – Patentanwaltsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.…
§ 52p – Bürogemeinschaft
(1) Patentanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von patentanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bü…
§ 53 – Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt. (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, normal normal Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, n…
§ 54 – Aufgaben der Patentanwaltskammer
Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.…
§ 55 – Organe der Patentanwaltskammer
Organe der Patentanwaltskammer sind: der Vorstand, normal normal die Kammerversammlung. normal normal normal arabic…
§ 56 – Satzung der Patentanwaltskammer
Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.…
§ 57 – Stellung der Patentanwaltskammer
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der P…
§ 58 – Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen a…
§ 59 – Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Patentanwaltskammer ist und normal normal den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. normal normal normal arabic…
§ 60 – Verlust der Wählbarkeit
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, normal gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist, normal gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer…
§ 61 – Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen, wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; normal normal wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; normal normal wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß…
§ 62 – Wahlperiode
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. (3) Wird die Zahl d…
§ 63 – Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus, wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Absatz 1 Nummer 3 und 5 angegebenen Gründen verliert; normal normal wenn er sein Amt niederlegt. normal normal normal arabic (2) Der Patentanwa…
§ 64 – Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen. (2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des …
§ 65 – Sitzungen des Vorstands
(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.…
§ 66 – Beschlußfähigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.…
§ 67 – Beschlüsse des Vorstands
(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht …
§ 68 – Abteilungen des Vorstands
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, di…
§ 69 – Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, die Mitgl…
§ 69a – Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Di…
§ 70 – Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 un…
§ 70a – Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Patentanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen. (2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das V…
§ 71 – Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsache…
§ 72 – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.…
§ 73 – Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Kammerversammlung aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vor…
§ 74 – Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer. (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum…
§ 75 – Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstands und der Kammerversammlung. Er führt den Schriftwechsel des Vorstands. Der Präsident kann Abweichendes bestimmen.…
§ 76 – Aufgaben des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge. (3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Absätz…
§ 77 – Einziehung rückständiger Beiträge
(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkei…
§ 78 – Einberufung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Satz…
§ 79 – Einladung und Einberufungsfrist
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist e…
§ 79a – Durchführung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt. (2) Die Satzung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann: in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder normal no…
§ 80 – Ankündigung der Tagesordnung
(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.…
§ 81 – Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. (2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. (3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für Wahl…
§ 82 – Aufgaben der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, die Berufsordnung (§ 52a Absatz 1) und die Satzung der…
§ 82a – Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer
(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig aufgehoben …
§ 85 – Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mi…
§ 86 – Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zw…
§ 87 – Patentanwaltliche Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjus…
§ 88 – Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (2) Die patentanwaltlichen…
§ 89 – Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
(1) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitgl…
§ 90 – Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet. (2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. De…
§ 91 – Patentanwälte als Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministe…
§ 92 – Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.…
§ 93 – Beendigung des Amtes des Beisitzers
(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend. (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden. (3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfe…
§ 94 – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.…
§ 94a – Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem and…
§ 94b – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt. (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichts…
§ 94c – Klagegegner und Vertretung
(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß; normal normal deren Entsc…
§ 94d – Berufung
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnu…
§ 94e – Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
(1) Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt …
§ 94f – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind n…
§ 94g – Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht se…
§ 95 – Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Gleiches gilt, wenn ein Patentanwalt im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten …
§ 95a – Leitungspersonen
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, normal die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, normal die Generalbevollmächtigten, normal die Prokuristen und Handlungsb…
§ 95b – Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.…
§ 96 – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte Warnung, normal normal Verweis, normal normal Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, normal normal Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. normal normal normal arabic (1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der…
§ 97 – Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) Für das R…
§ 97a – Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3…
§ 97b – Anderweitige Ahndung
Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder normal das Verhalten nach § 153a Absat…
§ 98 – Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungs…
§ 99 – Keine Verhaftung des Patentanwalts
Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.…
§ 100 – Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden. (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnun…
§ 101 – Akteneinsicht des Patentanwalts
Das Mitglied der Patentanwaltskammer ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist ins…
§ 102 – Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, d…
§ 102a – Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung …
§ 102b – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.…
§ 103 – Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden. (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel…
§ 103a – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.…
§ 103b – Besonderer Vertreter
(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen…
§ 103c – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.…
§ 103d – Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsges…
§ 104 – Zuständigkeit
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.…
§ 105 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.…
§ 106 – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.…
§ 107 – Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer…
§ 108 – Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Das Mitglied der Patentanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen es einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 5…
(XXXX) §§ 109 bis 114 –
§ 115 – Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, we…
§ 116 – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Patentanwaltskammer nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den die…
§ 117 – Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß…
§ 118 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.…
§ 119 – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer
Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.…
§ 121 – Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Ersche…
§ 122 – Verlesen von Protokollen
(1) Das Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind. (2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staats…
§ 123 – Entscheidung
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, …
§ 124 – Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.…
§ 125 – Berufung
(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht. (2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwalts…
§ 126 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.…
§ 127 – Revision
(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet; normal normal wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme n…
§ 128 – Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens d…
§ 129 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.…
§ 130 – Anordnung der Beweissicherung
(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen,…
§ 131 – Verfahren
(1) Die Kammer für Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder zur Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 geführt hätte. Den Umfa…
§ 132 – Voraussetzung des Verbots
(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertr…
§ 133 – Mündliche Verhandlung
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, so…
§ 134 – Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.…
§ 135 – Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn d…
§ 136 – Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.…
§ 137 – Wirkungen des Verbots
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. (2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt. (3) Das Mitglied der…
§ 138 – Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsger…
§ 139 – Beschwerde
(1) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ei…
§ 140 – Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht; normal wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird. normal normal normal arabic…
§ 141 – Aufhebung des Verbots
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) Beantragt das Mitglied der Patentanwaltskammer, das Verbot aufzuheb…
§ 142 – Mitteilung des Verbots
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.…
§ 143 – Bestellung einer Vertretung
(1) Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 46 Absatz 2…
§ 144 – Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen
(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelt…
§ 144a – Tilgung
(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Patentanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgäng…
§ 145 – Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für …
§ 146 – Gerichtskosten
In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, so…
§ 147 – Streitwert
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umständ…
§ 148 – Gerichtskosten
Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenv…
§ 149 – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Einem Mitglied der Patentanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. (2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer auf gericht…
§ 150 – Kostenpflicht des Verurteilten
(1) Dem Mitglied der Patentanwaltskammer, das im berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem E…
§ 150a – Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 150 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtli…
§ 151 – Haftung der Patentanwaltskammer
Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.…
§ 155 – Beratung und Vertretung von Dritten
(1) Ein Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn der Dritte und…
§ 155a – Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt…
§ 156 – Auftreten vor den Gerichten
Einem Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten …
§ 157 – Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herku…
§ 158 – Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen. Die Patentanwaltskammer ka…
§ 159 – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten ist, normal normal s…
§ 160 – Inhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.…
§ 161 – Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf…
§ 162 – Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f. (2) Berufsausübungsgesellschaften, die am 1. August 2022 bestanden, normal nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und n…
§ 163 – Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 202…
Anlage 1 – (zu § 52a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 4 – 6) Fundstelle I. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts-…
Anlage 2 – (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3430 - 3432; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle right col1 0.53* col2 1.47* Gebührenverzeichnis Gliederung 1 center 0 col2 col1 0 1 0 0 1 center 0 0 Teil 1 1 left 0 0 Berufsgerichtliches Verfahren 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landger…