Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 47

§ 47 – Befugnisse der Vertretung

(1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen. (3) Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.

Kurz erklärt

  • Die Vertretung hat die gleichen Befugnisse wie der Patentanwalt, den sie vertritt, und handelt in dessen Interesse und auf dessen Kosten.
  • Eine von Amts wegen bestellte Vertretung kann die Kanzleiräume des Vertretenen betreten und Gegenstände in Besitz nehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein.
  • Der Vertretene darf die Arbeit der Vertretung nicht stören.
  • Der Vertretene muss der Vertretung eine angemessene Vergütung zahlen, die gegebenenfalls gesichert werden muss.
  • Bei Streitigkeiten über die Vergütung kann die Patentanwaltskammer diese auf Antrag festsetzen und haftet dafür wie ein Bürge.