§ 52g – Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, normal normal die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie normal normal Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden. normal normal normal arabic Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Patentanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Antrag auf Zulassung muss Informationen zur Rechtsform, Name, Sitz, Gegenstand der Gesellschaft und die Namen der Gesellschafter sowie der Mitglieder der Geschäftsführung enthalten.
- Wenn ein Gesellschafter eine zugelassene Gesellschaft ist, müssen die Namen der mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.
- Die Patentanwaltskammer kann Nachweise wie den Gesellschaftsvertrag zur Prüfung anfordern.
- Die Entscheidung über den Zulassungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn rechtliche Verfahren gegen Gesellschafter oder Mitglieder der Geschäftsführung laufen.
- Die Zulassung wird mit einer Urkunde der Patentanwaltskammer wirksam, und Änderungen müssen umgehend gemeldet werden.