Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 94
§ 94 – Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
Kurz erklärt
- Patentanwälte werden als Beisitzer berufen.
- Sie werden in einer festgelegten Reihenfolge zu Sitzungen eingeladen.
- Der Vorsitzende des Senats erstellt diese Reihenfolge.
- Vor der Erstellung der Liste hört der Vorsitzende die beiden ältesten Beisitzer an.
- Die Liste wird vor Beginn des Geschäftsjahres aufgestellt.