§ 94a – Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen). (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, normal normal der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. normal normal normal arabic (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die es zuständig ist.
Kurz erklärt
- Das Oberlandesgericht ist zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz und bestimmten Rechtsverordnungen.
- Streitigkeiten, die berufsgerichtlicher Art sind oder anderen Gerichten zugewiesen sind, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts.
- Der Bundesgerichtshof entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht.
- Der Bundesgerichtshof behandelt auch Beschwerden nach bestimmten Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- In erster und letzter Instanz entscheidet der Bundesgerichtshof über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.