Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 10a

§ 10a – Patentsachbearbeiter

(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder normal b) an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert worden ist, normal alpha normal nach dem Abschluss des Studiums im Inland mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein muss, und normal ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat. normal arabic (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre. (3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen. (4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.

Kurz erklärt

  • Personen mit einem naturwissenschaftlichen oder technischen Studium können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.
  • Sie müssen mindestens zehn Jahre hauptberuflich im gewerblichen Rechtsschutz tätig gewesen sein, davon drei Jahre in den letzten fünf Jahren.
  • Wer die europäische Eignungsprüfung für Vertreter vor dem Europäischen Patentamt bestanden hat, benötigt nur acht Jahre Berufserfahrung.
  • Juristische Studienleistungen und Tätigkeiten beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht werden angerechnet.
  • Nach Bestehen der Prüfung erlangen die zugelassenen Personen die Befähigung zum Patentanwalt.