Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 24

§ 24 – Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann. (3) Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder normal widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden. normal arabic

Kurz erklärt

  • Mit dem Erlöschen der Zulassung zum Patentanwalt verliert man das Recht, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ zu führen.
  • Es ist nicht erlaubt, die Berufsbezeichnung mit einem Hinweis auf die frühere Zulassung zu führen.
  • Die Patentanwaltskammer kann älteren oder gesundheitlich eingeschränkten Patentanwälten erlauben, die Bezeichnung „im Ruhestand“ zu führen.
  • Diese Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn neue Umstände bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten.
  • Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn Umstände eintreten, die zur Beendigung der Zulassung führen würden.