Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 39
§ 39 – Allgemeine Berufspflicht
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Kurz erklärt
- Der Patentanwalt muss seine Arbeit sorgfältig und verantwortungsbewusst machen.
- Er soll die Anforderungen seines Berufs ernst nehmen.
- Er muss sowohl im Beruf als auch außerhalb respektvoll handeln.
- Sein Verhalten sollte das Vertrauen in seine Position stärken.
- Er muss die Würde seines Amtes wahren.