Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 26

§ 26 – Kanzlei

(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten. (2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Patentanwälte müssen eine Kanzlei im Geltungsbereich des Gesetzes einrichten und betreiben.
  • Bei einem Umzug oder der Gründung/Schließung einer Zweigstelle muss dies der Patentanwaltskammer sofort mitgeteilt werden.
  • Die Patentanwaltskammer kann Patentanwälte von der Kanzleipflicht befreien, wenn es notwendig ist.
  • Diese Befreiung kann widerrufen werden, wenn es für die Rechtspflege erforderlich ist.
  • Die Regelungen dienen dem Interesse der Rechtspflege und zur Vermeidung von Härten.