Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 116
§ 116 – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Patentanwaltskammer nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Kurz erklärt
- Das Landgericht lässt die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu, wenn das Hauptverfahren eröffnet wird.
- Ein Mitglied der Patentanwaltskammer kann den Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht anfechten.
- Wenn das Hauptverfahren abgelehnt wird, muss der Beschluss begründet werden.
- Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, gegen den abgelehnten Beschluss sofort Beschwerde einzulegen.
- Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens ist endgültig und nicht anfechtbar.