Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 98
§ 98 – Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Es gelten spezielle Vorschriften für das berufsgerichtliche Verfahren.
- Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sind ergänzend anzuwenden.
- Es gibt Regelungen zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.
- Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind relevant.
- Bestimmte Vorschriften zur Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen sind nicht anwendbar.