Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 52f

§ 52f – Zulassung

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und normal normal Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder normal normal b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten normal normal normal alpha für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft). normal normal normal arabic Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung. (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen, normal normal die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und normal normal der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. normal normal normal arabic Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. (3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer. (4) Die Patentanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.

Kurz erklärt

  • Berufsausübungsgesellschaften müssen von der Patentanwaltskammer zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung.
  • Mandatsgesellschaften, die für ein einzelnes Mandat gegründet werden, müssen der Patentanwaltskammer angezeigt werden, benötigen aber nicht zwingend eine Zulassung.
  • Die Zulassung wird erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einschließlich der Nachweisführung einer Berufshaftpflichtversicherung.
  • Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Gesellschaft im Schuldnerverzeichnis steht.
  • Mit der Zulassung wird die Gesellschaft Mitglied der Patentanwaltskammer, die auch den Berufshaftpflichtversicherer über die Zulassung informiert.