Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 8
§ 8 – Prüfung
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
Kurz erklärt
- Die erforderlichen Rechtskenntnisse müssen durch schriftliche und mündliche Prüfungen nachgewiesen werden.
- Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission durchgeführt.
- Es wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes praktisch anwenden kann.
- Die Prüfung umfasst alle Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes, in denen Patentanwälte tätig sind.
- Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch abgelegt werden.