§ 125 – Berufung
(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht. (2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen.
Kurz erklärt
- Gegen Urteile des Landgerichts kann Berufung eingelegt werden.
- Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung schriftlich beim Landgericht eingereicht werden.
- Beginnt die Frist erst mit der Zustellung, gilt das für Patentanwälte, wenn sie nicht bei der Verkündung anwesend waren.
- Die Berufung muss schriftlich begründet werden.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für das Berufungsverfahren, und ein Berufsrichter kann Zeugen und Sachverständige im Oberlandesgericht befragen.