Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 33

§ 33 – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Bei einem Antrag der Patentanwaltskammer wird ein Vertreter für das Verwaltungsverfahren bestellt.
  • Der Vertreter sollte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt sein.
  • Die Bestellung erfolgt auf Ersuchen der Patentanwaltskammer.
  • Der Fokus liegt auf der Vertretung im Verwaltungsverfahren.
  • Es wird eine qualifizierte Person für die Vertretung ausgewählt.