Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 33
§ 33 – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.
Kurz erklärt
- Bei einem Antrag der Patentanwaltskammer wird ein Vertreter für das Verwaltungsverfahren bestellt.
- Der Vertreter sollte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt sein.
- Die Bestellung erfolgt auf Ersuchen der Patentanwaltskammer.
- Der Fokus liegt auf der Vertretung im Verwaltungsverfahren.
- Es wird eine qualifizierte Person für die Vertretung ausgewählt.