Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 34

§ 34 – Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten

(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. (2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung, normal normal die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder normal normal die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens. normal normal normal arabic (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder normal normal besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. normal normal normal arabic Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

Kurz erklärt

  • Die Patentanwaltskammer kann Informationen zur Zulassung von Patentanwälten anfordern.
  • Gerichte und Behörden müssen relevante Daten über Personen und Gesellschaften an die Patentanwaltskammer übermitteln.
  • Diese Daten sind notwendig für die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft.
  • Die Übermittlung von Daten kann unterbleiben, wenn sie die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt.
  • Bestimmte Geheimhaltungspflichten und gesetzliche Regelungen stehen der Datenübermittlung nicht entgegen.