Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 18
§ 18 – Zulassung
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und normal den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. normal arabic (3) Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer. (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ ausgeübt werden.
Kurz erklärt
- Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erfolgt durch die Aushändigung einer Urkunde von der Patentanwaltskammer.
- Die Urkunde wird nur ausgegeben, wenn der Bewerber vereidigt ist und einen Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.
- Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer.
- Nach der Zulassung darf der Patentanwalt die Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ führen.
- Die Zulassung ist Voraussetzung für die Ausübung des Berufs.