§ 41b – Zulassung als Syndikuspatentanwalt
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Syndikuspatentanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß § 5 Absatz 1 erfüllt sind, normal normal kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt und normal normal die Tätigkeit den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht. normal normal normal arabic Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden. (2) Über die Zulassung als Syndikuspatentanwalt entscheidet die Patentanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 94a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Patentanwaltskammer nach Satz 1 gebunden. (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Patentanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist; normal normal abweichend von § 18 Absatz 3 der Syndikuspatentanwalt unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet; normal abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin)“ oder „Patentanwalt (Syndikuspatentanwalt)“ auszuüben ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgt auf Antrag, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Gründe gegen die Zulassung vorliegen.
- Die Patentanwaltskammer entscheidet über die Zulassung nach Anhörung der Rentenversicherung und muss die Entscheidung begründen.
- Der Antrag muss eine Kopie des Arbeitsvertrags enthalten, und die Kammer kann weitere Nachweise verlangen.
- Das Zulassungsverfahren folgt bestimmten Vorschriften, wobei einige Anforderungen, wie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, nicht gelten.
- Mit der Zulassung wird man rückwirkend Mitglied der Patentanwaltskammer, es sei denn, die Tätigkeit beginnt erst nach der Antragstellung.