Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 124

§ 124 – Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.

Kurz erklärt

  • Beschlüsse des Landgerichts können angefochten werden.
  • Verfügungen des Vorsitzenden sind ebenfalls anfechtbar.
  • Die Anfechtung erfolgt durch eine Beschwerde.
  • Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Verhandlung dieser Beschwerde.
  • Das Oberlandesgericht entscheidet über das Rechtsmittel.