Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 124
§ 124 – Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.
Kurz erklärt
- Beschlüsse des Landgerichts können angefochten werden.
- Verfügungen des Vorsitzenden sind ebenfalls anfechtbar.
- Die Anfechtung erfolgt durch eine Beschwerde.
- Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Verhandlung dieser Beschwerde.
- Das Oberlandesgericht entscheidet über das Rechtsmittel.