Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 104
§ 104 – Zuständigkeit
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.
Kurz erklärt
- Das berufsgerichtliche Verfahren beginnt vor einem Gericht.
- Im ersten Rechtszug ist das Landgericht zuständig.
- Das Landgericht ist eine Art von Gericht in Deutschland.
- Es handelt sich um ein Verfahren, das berufliche Angelegenheiten betrifft.
- Der erste Rechtszug ist die erste Instanz im Gerichtsprozess.