Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 140

§ 140 – Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht; normal wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Berufs- oder Vertretungsverbot endet, wenn kein entsprechendes Urteil ergeht.
  • Dies betrifft Urteile nach bestimmten Paragraphen (§ 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4).
  • Das Verbot wird normalerweise aufgehoben, wenn das Hauptverfahren nicht eröffnet wird.
  • Die Entscheidung erfolgt vor der Kammer für Patentanwaltssachen.
  • Es wird auf die Ablehnung des Hauptverfahrens verwiesen.