Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 17

§ 17 – Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

Kurz erklärt

  • Der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann gestoppt werden.
  • Dies geschieht, wenn gegen die antragstellende Person ein Strafverfahren läuft.
  • Der Verdacht muss ernsthaft sein und eine Verurteilung wahrscheinlich machen.
  • Eine Verurteilung könnte zur Ablehnung des Zulassungsantrags führen.
  • Die Entscheidung bleibt bis zur Klärung des Verfahrens ausgesetzt.