Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 105

§ 105 – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft hat bestimmte Aufgaben im Verfahren vor dem Landgericht.
  • Diese Aufgaben werden von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht übernommen.
  • Das Oberlandesgericht hat einen speziellen Senat für Patentanwaltssachen.
  • Der relevante Paragraph für diese Regelung ist § 86.
  • Die Zuständigkeit liegt also beim Oberlandesgericht in Bezug auf Patentanwaltssachen.