Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 104

§ 104 – Zuständigkeit

Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.

Kurz erklärt

  • Das berufsgerichtliche Verfahren beginnt vor einem Gericht.
  • Im ersten Rechtszug ist das Landgericht zuständig.
  • Das Landgericht ist eine Art von Gericht in Deutschland.
  • Es handelt sich um ein Verfahren, das berufliche Angelegenheiten betrifft.
  • Der erste Rechtszug ist die erste Instanz im Gerichtsprozess.