Anlage 2 – (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3430 - 3432; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle right col1 0.53* col2 1.47* Gebührenverzeichnis Gliederung 1 center 0 col2 col1 0 1 0 0 1 center 0 0 Teil 1 1 left 0 0 Berufsgerichtliches Verfahren 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht 1 center 0 col2 col1 0 Unterabschnitt 1 1 left 0 0 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz 1 0 0 Unterabschnitt 2 1 left 0 0 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht 1 center 0 col2 col1 0 Unterabschnitt 1 1 left 0 0 Berufung 1 0 0 Unterabschnitt 2 1 left 0 0 Beschwerde 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1 center 0 col2 col1 0 Unterabschnitt 1 1 left 0 0 Revision 1 0 0 Unterabschnitt 2 1 left 0 0 Beschwerde 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 center 0 col2 col1 0 1 0 0 1 0 0 Teil 2 1 left 0 0 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 1 1 left 0 0 Erster Rechtszug 1 0 0 Unterabschnitt 1 1 left 0 0 Oberlandesgericht 1 0 0 Unterabschnitt 2 1 left 0 0 Bundesgerichtshof 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 2 1 left 0 0 Zulassung und Durchführung der Berufung 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 3 1 left 0 0 Vorläufiger Rechtsschutz 1 0 0 Unterabschnitt 1 1 left 0 0 Oberlandesgericht 1 0 0 Unterabschnitt 2 1 left 0 0 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache 1 0 0 Unterabschnitt 3 1 left 0 0 Bundesgerichtshof 1 0 0 1 0 0 1 0 0 Abschnitt 4 1 left 0 0 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 0 0 top left 50 2 none 1 %yes; Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren auto col1 1 4.21* col2 2 63.54* col3 3 32.24* Nr. 1 center 1 Gebührentatbestand 1 center 1 Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 1 center 1 Vorbemerkung 1: 1 left col3 col1 (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. normal normal (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Patentanwaltskammer damit zu belasten. normal normal (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. normal normal normal arabic 1 left col3 col1 1 col3 col1 Abschnitt 1 1 center col3 col1 Verfahren vor dem Landgericht 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 Unterabschnitt 1 1 center col3 col1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 1 3 top Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1 1 1. einer Warnung, 1 1 2. eines Verweises, 1 1 3. einer Geldbuße 1 240,00 EUR 1 center bottom 1 1 1 center bottom 1 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 1 480,00 EUR 1 center bottom 1 center col3 col1 top Unterabschnitt 2 1 center col3 col1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 1 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 1 160,00 EUR 1 center bottom 1 1 1 center bottom 1 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 1 160,00 EUR 1 center bottom 1 center col3 col1 top Abschnitt 2 1 center col3 col1 Verfahren vor dem Oberlandesgericht 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 Unterabschnitt 1 1 center col3 col1 Berufung 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 1 Berufungsverfahren mit Urteil 1 1,5 1 center bottom 1 1 1 center bottom 1 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 1 0,5 1 center bottom 1 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 1 1 center col3 col1 top Unterabschnitt 2 1 center col3 col1 Beschwerde 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 1 1 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1 50,00 EUR 1 center bottom Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 1 1 1 center col3 col1 top Abschnitt 3 1 center col3 col1 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 Unterabschnitt 1 1 center col3 col1 Revision 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 1 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1 2,0 1 center bottom 1 1 1 center bottom 1 1 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1 1,0 1 center bottom Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 1 1 1 center col3 col1 top Unterabschnitt 2 1 center col3 col1 Beschwerde 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 1 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1 1,0 1 center bottom 1 1 1 center bottom 1 1 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1 50,00 EUR 1 center bottom Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 1 1 1 center col3 col1 top Abschnitt 4 1 center col3 col1 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 center col3 col1 1 center 0 1 center 0 1 center 0 1 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 1 50,00 EUR 1 center bottom top left 50 3 1 0 all 1 %yes; Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen auto center col1 1 2.00* col2 2 0.60* col3 3 0.60* col4 4 12.00* center col5 5 3.69* Nr. 1 col1 1 1 middle Gebührentatbestand 1 center 1 col4 col2 1 middle Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG 1 col5 1 middle bottom Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 1 col1 1 Verfahren im Allgemeinen 1 justify 1 col4 col2 4,0 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 1 col1 1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1 justify 1 col4 col2 1 col5 1 col1 1 1 col2 Zurücknahme der Klage 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 col2 a) 1 col3 vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 col2 b) 1 col3 wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 col2 c) 1 col3 im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 col2 Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 col2 gerichtlichen Vergleich oder 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 col2 Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf 1 justify 1 col4 col2 2,0 1 col5 1 col1 1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 1 col4 col2 1 col5 1 1 center 1 center 1 center 1 Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 1 col1 1 Verfahren im Allgemeinen 1 justify 1 col4 col2 5,0 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 1 col1 1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1 justify 1 col4 col2 1 col5 1 col1 1 1 col2 Zurücknahme der Klage 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 col2 a) 1 col3 vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 col2 b) 1 col3 wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 col2 c) 1 col3 im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 col2 Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 col2 gerichtlichen Vergleich oder 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 col2 Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf 1 justify 1 col4 col2 3,0 1 col5 1 col1 1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 1 col4 col2 1 col5 1 1 1 0 1 0 1 1 1 Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 1 col1 1 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird 1 justify 1 col4 col2 1,0 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 1 col1 1 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 1 justify 1 col4 col2 0,5 1 col5 1 col1 1 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 1 1 col4 col2 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 1 col1 1 Verfahren im Allgemeinen 1 justify 1 col4 col2 5,0 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 1 col1 1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf 1 justify 1 col4 col2 1,0 1 col5 1 col1 1 Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 1 justify 1 col4 col2 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 1 col1 1 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 1 justify 1 col4 col2 1 col5 1 col1 1 1 left col2 Zurücknahme der Berufung oder der Klage 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 left col2 a) 1 left col3 vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 left col2 b) 1 left col3 wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 left col2 c) 1 left col3 im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 justify col4 1 1 col5 1 col1 1 1 left col2 Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 left col2 gerichtlichen Vergleich oder 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 1 left col2 Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 1 justify 1 col4 col3 1 col5 1 col1 1 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf 1 justify 1 col4 col2 3,0 1 col5 1 col1 1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 justify 1 col4 col2 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 Vorbemerkung 2.3: 1 left col5 col1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. 1 left col5 col1 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. 1 left col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 1 col1 1 Verfahren im Allgemeinen 1 justify 1 col4 col2 2,0 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 left 1 col1 1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1 justify 1 col4 col2 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 Zurücknahme des Antrags 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 a) 1 left col3 vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 1 justify col4 1 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 b) 1 left col3 wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 1 justify col4 1 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 gerichtlichen Vergleich oder 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf 1 justify 1 col4 col2 0,75 1 col5 1 left col1 1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 left 1 col4 col2 1 left col5 1 1 center 1 center 1 center 1 Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 1 col1 1 Verfahren im Allgemeinen 1 justify 1 col4 col2 1,5 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 left 1 col1 1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1 justify 1 col4 col2 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 Zurücknahme des Antrags 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 a) 1 left col3 vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 1 justify col4 1 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 b) 1 left col3 wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 1 justify col4 1 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 gerichtlichen Vergleich oder 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 1 justify 1 col4 col2 0,5 1 col5 1 left col1 1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 left 1 col4 col2 1 left col5 1 1 center 1 center 1 center 1 Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 Vorbemerkung 2.3.3: 1 left col5 col1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. 1 left col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 1 col1 1 Verfahren im Allgemeinen 1 justify 1 col4 col2 2,5 1 col5 1 1 1 justify 0 1 justify 0 1 justify 1 1 left 1 col1 1 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1 justify 1 col4 col2 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 Zurücknahme des Antrags 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 a) 1 left col3 vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 1 justify col4 1 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 b) 1 left col3 wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 1 justify col4 1 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 gerichtlichen Vergleich oder 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 1 left col2 Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 1 justify 1 col4 col3 1 left col5 1 left col1 1 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 1 justify 1 col4 col2 1,0 1 col5 1 left col1 1 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 1 left 1 col4 col2 1 left col5 1 left 1 1 0 1 0 1 1 1 left Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1 center col5 col1 1 1 center 1 center 1 center 1 1 col1 1 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 1 justify 1 col4 col2 50,00 EUR 1 col5 top left 50 5 0 0 all 1 tabelle %yes;
Kurz erklärt
- Das berufsgerichtliche Verfahren umfasst mehrere Abschnitte, darunter Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
- Die Gerichtsgebühren richten sich nach den rechtskräftig verhängten Maßnahmen und können ermäßigt werden, wenn ein Rechtsmittel nur teilweise zurückgewiesen wird.
- Gebühren werden auch für Verfahren erhoben, die im Rahmen einer Wiederaufnahme stattfinden, wobei frühere und neue Verfahren zusammengezählt werden.
- Bei Berufungsverfahren und Beschwerden gibt es spezifische Gebühren, die je nach Ausgang des Verfahrens variieren können.
- Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werden ebenfalls mit einer Gebühr belegt, die im Falle einer Zurückweisung anfällt.