Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 91
§ 91 – Patentanwälte als Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten. (2) § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Die Beisitzer aus den Patentanwälten werden vom Bundesministerium der Justiz berufen.
- Die Auswahl erfolgt aus einer Vorschlagsliste der Patentanwaltskammer.
- Das Ministerium bestimmt die benötigte Anzahl an Beisitzern nach Rücksprache mit der Kammer.
- Die Vorschlagsliste muss mindestens doppelt so viele Patentanwälte enthalten wie benötigt.
- Es gibt Gründe, aus denen die Übernahme des Beisitzeramts abgelehnt werden kann.