Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 69a
§ 69a – Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Kurz erklärt
- Die Patentanwaltskammer ist die Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten, die von ihren Mitgliedern begangen werden.
- Diese Ordnungswidrigkeiten beziehen sich auf die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und das Geldwäschegesetz.
- Geldbußen aus diesen Ordnungswidrigkeiten gehen an die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid ausstellt.
- Die zuständige Kasse trägt die notwendigen Auslagen, auch wenn dies von den allgemeinen Regelungen abweicht.
- Sie ist auch für Ersatzansprüche im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.