§ 70 – Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren. (2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wenn gegen den Patentanwalt eine berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder normal während ein Verfahren nach § 108 anhängig ist. normal arabic (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören. (4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden. (5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Vorstand kann einen Patentanwalt rügen, wenn dessen Pflichtverletzung gering ist und kein berufsgerichtliches Verfahren notwendig ist.
- Eine Rüge ist nicht möglich, wenn bereits ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt läuft.
- Vor der Rüge muss der Patentanwalt angehört werden.
- Der Rügebescheid muss begründet und dem Patentanwalt zugestellt werden, eine Kopie geht an die Staatsanwaltschaft.
- Der Patentanwalt kann innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid erheben, über den der Vorstand entscheidet.