Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 69a

§ 69a – Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Kurz erklärt

  • Die Patentanwaltskammer ist die Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten, die von ihren Mitgliedern begangen werden.
  • Diese Ordnungswidrigkeiten beziehen sich auf die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und das Geldwäschegesetz.
  • Geldbußen aus diesen Ordnungswidrigkeiten gehen an die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid ausstellt.
  • Die zuständige Kasse trägt die notwendigen Auslagen, auch wenn dies von den allgemeinen Regelungen abweicht.
  • Sie ist auch für Ersatzansprüche im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.