§ 53 – Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt. (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, normal normal Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, normal normal Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon a) nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oder normal normal b) Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und normal normal normal alpha normal normal Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. normal normal normal arabic (3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, normal normal in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen, normal normal in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, normal normal b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder normal normal c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Es wird eine Patentanwaltskammer gegründet, deren Sitz durch die Satzung festgelegt wird.
- Mitglieder der Kammer sind zugelassene Patentanwälte und bestimmte Berufsausübungsgesellschaften.
- Auch Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen können Mitglied werden, wenn sie nicht bereits in einer anderen Kammer sind.
- Die Mitgliedschaft erlischt unter bestimmten Voraussetzungen, die im Gesetz festgelegt sind.
- Dies betrifft sowohl Patentanwälte als auch Mitglieder von Berufsausübungsgesellschaften und deren Organe.