Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 92
§ 92 – Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Patentanwälte fungieren als ehrenamtliche Richter.
- Sie nehmen in Sitzungen die Rolle eines Berufsrichters ein.
- Die Regelungen aus § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind anwendbar.
- Patentanwälte werden als Beisitzer herangezogen.
- Ihre Stellung entspricht der eines regulären Richters während der Sitzung.