Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 92

§ 92 – Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. (2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Patentanwälte fungieren als ehrenamtliche Richter.
  • Sie nehmen in Sitzungen die Rolle eines Berufsrichters ein.
  • Die Regelungen aus § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind anwendbar.
  • Patentanwälte werden als Beisitzer herangezogen.
  • Ihre Stellung entspricht der eines regulären Richters während der Sitzung.