Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 156

§ 156 – Auftreten vor den Gerichten

Einem Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten.

Kurz erklärt

  • Patentassessoren, die im gewerblichen Rechtsschutz tätig sind, haben ein ständiges Dienstverhältnis.
  • Sie können in bestimmten Rechtsstreitigkeiten, die im Gesetz genannt sind, das Wort ergreifen.
  • Dies gilt für Streitigkeiten ihres Dienstherrn oder eines bestimmten Dritten.
  • Die Erlaubnis, das Wort zu ergreifen, erfolgt auf Antrag einer Partei.
  • Die relevanten Rechtsstreitigkeiten sind in § 4 und § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes aufgeführt.