Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 156
§ 156 – Auftreten vor den Gerichten
Einem Patentassessor, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten.
Kurz erklärt
- Patentassessoren, die im gewerblichen Rechtsschutz tätig sind, haben ein ständiges Dienstverhältnis.
- Sie können in bestimmten Rechtsstreitigkeiten, die im Gesetz genannt sind, das Wort ergreifen.
- Dies gilt für Streitigkeiten ihres Dienstherrn oder eines bestimmten Dritten.
- Die Erlaubnis, das Wort zu ergreifen, erfolgt auf Antrag einer Partei.
- Die relevanten Rechtsstreitigkeiten sind in § 4 und § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes aufgeführt.