Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 101
§ 101 – Akteneinsicht des Patentanwalts
Das Mitglied der Patentanwaltskammer ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Mitglieder der Patentanwaltskammer dürfen Akten einsehen, die beim Gericht liegen.
- Sie können auch Beweisstücke besichtigen, die amtlich verwahrt sind.
- Dies gilt insbesondere, wenn eine Anschuldigungsschrift eingereicht wird.
- Bestimmte Absätze der Strafprozessordnung sind auf diese Regelung anwendbar.
- Die Einsichtnahme dient der Wahrnehmung ihrer beruflichen Pflichten.