Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 100
§ 100 – Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden. (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Im berufsgerichtlichen Verfahren können neben bestimmten Personen auch Patentanwälte als Verteidiger gewählt werden.
- Berufsausübungsgesellschaften sind nicht als Verteidiger zulässig.
- Bestimmte Regelungen der Strafprozessordnung gelten im berufsgerichtlichen Verfahren nicht.
- Es gibt Ausnahmen von den Regelungen der Strafprozessordnung.
- Die Auswahl der Verteidiger ist somit eingeschränkt auf bestimmte Personen und Patentanwälte.