Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 146

§ 146 – Gerichtskosten

In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Gebühren für verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen basieren auf dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2.
  • Das Gebührenverzeichnis ist Teil des entsprechenden Gesetzes.
  • Für andere Kosten gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.
  • Diese Vorschriften sind anwendbar, sofern im Abschnitt keine anderen Regelungen getroffen werden.
  • Es gibt spezielle Bestimmungen für die Erhebung von Gebühren in diesen Fällen.