Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 94d

§ 94d – Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

Kurz erklärt

  • Gegen Endurteile, Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile kann Berufung eingelegt werden.
  • Die Berufung ist nur möglich, wenn sie vom Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof zugelassen wird.
  • Für das Berufungsverfahren gelten spezielle Regelungen aus der Verwaltungsgerichtsordnung.
  • Das Oberlandesgericht ersetzt das Verwaltungsgericht im Berufungsverfahren.
  • Der Bundesgerichtshof ersetzt das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren.