Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 76

§ 76 – Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge. (3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 4 und § 77 Abs. 1.

Kurz erklärt

  • Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer gemäß den Anweisungen des Vorstands.
  • Er darf Zahlungen entgegennehmen.
  • Der Schatzmeister überwacht die Zahlungseingänge der Beiträge.
  • Wenn kein Schatzmeister gewählt ist, übernimmt der Schriftführer dessen Aufgaben.
  • Der Schriftführer hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Schatzmeister in bestimmten Absätzen.