Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 139

§ 139 – Beschwerde

(1) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht, und sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134 und 136 dieses Gesetzes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Gegen ein Berufs- oder Vertretungsverbot kann sofort Beschwerde eingelegt werden.
  • Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  • Auch die Staatsanwaltschaft kann gegen eine Ablehnung eines Berufs- oder Vertretungsverbots sofort Beschwerde einlegen.
  • Das Oberlandesgericht entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Landgerichts.
  • Der Bundesgerichtshof entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts.