Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 140
§ 140 – Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht; normal wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Berufs- oder Vertretungsverbot endet, wenn kein entsprechendes Urteil ergeht.
- Dies betrifft Urteile nach bestimmten Paragraphen (§ 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4).
- Das Verbot wird normalerweise aufgehoben, wenn das Hauptverfahren nicht eröffnet wird.
- Die Entscheidung erfolgt vor der Kammer für Patentanwaltssachen.
- Es wird auf die Ablehnung des Hauptverfahrens verwiesen.