Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 57

§ 57 – Stellung der Patentanwaltskammer

(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Kurz erklärt

  • Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Bundesebene.
  • Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Aufsicht über die Patentanwaltskammer.
  • Die Aufsicht stellt sicher, dass Gesetze und Satzungen eingehalten werden.
  • Es wird darauf geachtet, dass die Aufgaben der Patentanwaltskammer erfüllt werden.
  • Die Aufsicht ist auf die Einhaltung von Vorschriften beschränkt.