Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. September 1966
§ 57
§ 57 – Stellung der Patentanwaltskammer
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Kurz erklärt
- Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Bundesebene.
- Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Aufsicht über die Patentanwaltskammer.
- Die Aufsicht stellt sicher, dass Gesetze und Satzungen eingehalten werden.
- Es wird darauf geachtet, dass die Aufgaben der Patentanwaltskammer erfüllt werden.
- Die Aufsicht ist auf die Einhaltung von Vorschriften beschränkt.