§ 68 – Abteilungen des Vorstands
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung. (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands. (5) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
Kurz erklärt
- Der Vorstand kann Abteilungen bilden, wenn die Satzung dies erlaubt, und überträgt ihnen selbständige Geschäfte.
- Jede Abteilung muss aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern bestehen, die ihre eigenen Führungspositionen wählen.
- Vor Beginn des Kalenderjahres legt der Vorstand die Anzahl und Mitglieder der Abteilungen fest und kann diese nur unter bestimmten Bedingungen ändern.
- Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorstand.
- Der Vorstand kann entscheiden, wenn er es für angemessen hält oder auf Antrag der Abteilung oder ihres Vorsitzenden.