Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 67

§ 67 – Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (4) Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Die Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist in Textform durchzuführen.

Kurz erklärt

  • Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • Mitglieder dürfen in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen, außer bei Wahlen.
  • Über Beschlüsse und Wahlergebnisse muss ein Protokoll erstellt werden, das vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschrieben wird.
  • Beschlüsse können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Widerspruch kommt und mindestens die Hälfte der Mitglieder abstimmt.
  • Abstimmungen außerhalb von Sitzungen müssen in Textform erfolgen.