Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. September 1966
§ 4a

§ 4a – Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe

(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertretung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden, wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint. (2) § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118 und 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5, § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (3) Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden: der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; normal Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat. normal arabic

Kurz erklärt

  • In bestimmten Rechtsstreitigkeiten kann einer Partei, die Prozesskostenhilfe erhält, ein Patentanwalt zur Unterstützung beigeordnet werden.
  • Dies ist möglich, wenn die Unterstützung des Patentanwalts für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist.
  • Es gelten spezielle Regelungen aus der Zivilprozessordnung für die Bezahlung des Patentanwalts.
  • Der Patentanwalt erhält eine Gebühr von 1,0, die auf 2,0 steigt, wenn er an einer mündlichen Verhandlung oder einem Beweistermin teilnimmt.
  • Reisekosten des Patentanwalts werden nur erstattet, wenn das Gericht seine Teilnahme vorher für notwendig erklärt hat.